Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zelne  Gegenstaͤnde  im  Allgemeinen  oder  aber  für  einzelne  Versender  beim  Transport  auf
einer  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergehend  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine
Tarifermäßigungen  angeseben  werden.
Zu  Artikel  15,  Ziffer  3.

Wenn  vie  beiden  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angehörigen
  wever  in  Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staates  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  beiden  Regierungen  gleich  seyn  sollen.

Es  wird  vielmehr  hier  ausdrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  vertrag.
schließenden  Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse  eine
Vereinbarung  zu  treffen.

Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiberr  Thumb  von  Neuburg.  Heinrich  Muth.
(L.  S.)  (I.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz.  Dr.  Johann  Minet.
(L.  S.)  (L.  S.)
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Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrin  k.