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zelne Gegenstaͤnde im Allgemeinen oder aber für einzelne Versender beim Transport auf
einer oder der andern ihrer Bahnen vorübergehend gewährt, sollen nicht als allgemeine
Tarifermäßigungen angeseben werden.
Zu Artikel 15, Ziffer 3.
Wenn vie beiden vertragschließenden Regierungen bestimmen, daß zwischen ihren Angehörigen
wever in Ansehung der Beförderungsweise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein
Unterschied gemacht werden soll, und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des
andern Staates übergehenden Transporte in keiner Weise ungünstiger behandelt werden
sollen, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden, so wird damit nicht verlangt,
daß auch die Tarife auf den Bahnen der beiden Regierungen gleich seyn sollen.
Es wird vielmehr hier ausdrücklich bemerkt, daß es nicht in der Absicht der vertrag.
schließenden Regierungen liege, wegen Anwendung gleicher Tarife bei diesem Anlasse eine
Vereinbarung zu treffen.
Heidelberg, den 31. März 1864.
Otto Freiberr Thumb von Neuburg. Heinrich Muth.
(L. S.) (I. S.)
Ludwig v. Schwarz. Dr. Johann Minet.
(L. S.) (L. S.)
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Gedruckt bei Gottlieb Hasselbrin k.