Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 7. 
Eine Erstättung der erlegten Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des Erstattung der Steuer. 
§. 6, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn voll- 
ständig erwiesen ist, daß 
1) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsich- 
tigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt 
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich 
erscheint, oder 
2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bler- 
bereitung nicht hat stattfinden können, 
und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten 
Einmaischungszeit (§. 16) bei der Hebestelle angemeldet ist.  
Ist die Erhebung der Brausteuer nach Maßgabe des §. 22 erfolgt, so 
kann die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann ge- 
währt werden, wenn der Anspruch innerhalb 24 Stunden nach der geschehenen 
Venichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist. 
 §. 8.  
Alle Forderungen und Nachforberungen von Brau-steuer, desgleichen die Verjährung der 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer ver- Abgabe. 
jähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf 
die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine 
Anwendung. 
§. 9. 
Wer ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuer- Anzeige der Brauerei- 
hebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor- räume und Gefäße. 
schriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebes eine Nach- 
weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfer- 
tigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Be- 
triebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- 
und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen 
dleser Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und voll- 
ständig angegeben sein müssen. 
Ingleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder 
Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen abgeschafft, ab- 
geändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, innerhalb der nächstfolgen- 
den 3 Tage hiervon Anzeige zu machen.  
Zu dieser kAnmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche, 
ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließlichen Bedarf des 
eigenen Haushaltes ohne besondere Brauanlage Bier bereiten. 
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