Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§.  7.
Eine  Erstättung  der  erlegten  Brausteuer  darf,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Erstattung  der  Steuer.
§.  6,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  dann  gewährt  werden,  wenn  vollständig
  erwiesen  ist,  daß
1)  entweder  die  zur  Einmaischung  bestimmten  Braustoffe  vor  der  beabsichtigten
  Verwendung  durch  Zufall  vernichtet  oder  der  Art  beschädigt
worden  sind,  daß  ihre  Verwendung  zur  Bierbereitung  nicht  möglich
erscheint,  oder
2)  sonst  aus  Anlaß  unvorhergesehener  Hindernisse  die  deklarirte  Blerbereitung
  nicht  hat  stattfinden  können,
und  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  binnen  24  Stunden  nach  der  deklarirten
Einmaischungszeit  (§.  16)  bei  der  Hebestelle  angemeldet  ist.  
Ist  die  Erhebung  der  Brausteuer  nach  Maßgabe  des  §.  22  erfolgt,  so
kann  die  Erstattung  nur  in  dem  unter  1  erwähnten  Falle  und  nur  dann  gewährt
  werden,  wenn  der  Anspruch  innerhalb  24  Stunden  nach  der  geschehenen
Venichtung  oder  Beschädigung  der  Hebestelle  angezeigt  ist.

  §. 8.  

Alle Forderungen und Nachforberungen von Brau-steuer, desgleichen die Verjährung der
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Steuer  ver-  Abgabe.
jähren  binnen  Jahresfrist,  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
beziehungsweise  der  Zahlung  an  gerechnet.

Auf  das  Regreßverhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf
die  Nachforderung  hinterzogener  Brausteuer  findet  diese  Verjährungsfrist  keine
Anwendung.

§.  9.

Wer  ohne  von  der  Steuer  befreit  zu  sein,  brauen  will,  hat  der  Steuer-  Anzeige  der  Brauereihebestelle,
  insoweit  dies  nicht  bereits  auf  Grund  der  bisherigen  gesetzlichen  Vor-  räume und Gefäße.
schriften  geschehen  ist,  mindestens  8  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eine  Nachweisung
  nach  einem  besonders  vorzuschreibenden  Muster  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichen,  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe
  der  Brauerei,  einschließlich  der  Gährungsräume,  die  Maisch-,  Koch-,  Kühlund
  Gährgefäße,  ingleichen  der  in  Litern  ausgedrückte  Rauminhalt  jedes  einzelnen
dleser  Gefäße,  soweit  die  Beschaffenheit  derselben  dies  gestattet,  genau  und  vollständig
  angegeben  sein  müssen.

Ingleichen  hat  der  Brauer,  wenn  neue  Betriebsräume  eingerichtet  oder
Gefäße  der  vorerwähnten  Art  angeschafft,  oder  die  vorhandenen  abgeschafft,  abgeändert
  oder  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden,  innerhalb  der  nächstfolgenden
  3  Tage  hiervon  Anzeige  zu  machen.  

Zu dieser kAnmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche,
ohne  von  der  Steuer  befreit  zu  sein,  nur  für  den  ausschließlichen  Bedarf  des
eigenen  Haushaltes  ohne  besondere  Brauanlage  Bier  bereiten.
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