Ihrer Großbritannischen Majestät soll
es jedoch freistehen, in den britischen
Kolonien und auswärtigen Besitzungen
über die Auslieferung deutscher Ver-
brecher, welche innerhalb dieser Kolonien
und auswärtigen Besitzungen Zuflucht
Gefunden haben, auf möglichst gleicher
Grundlage mit den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages besondere An-
ordnungen zu treffen.
Anträge, betreffend die Auslieferung
von Verbrechern, welche aus einer Kolonie
oder auswärtigen Besitzung Ihrer Groß-
britannischen Majestät geflüchtet sind,
sollen nach den Bestimmungen der vor-
stehenden Artikel des gegenwärtigen Ver-
trages behandelt werden.
Art. XVI.
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn
Tage nach seiner in Gemäßheit der durch
die Gesetzgebung der hohen vertragenden
Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten
Veröffentlichung in Kraft treten. Der
Vertrag kann von jedem der beiden hohen
vertragenden Theile aufgekündigt werden,
bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung
noch 6 Monate in Kraft.
Der Vertrag wird ratifizirt und die
Ratifikationen werden nach vier Wochen,
oder wo möglich früher, in London aus-
gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beidersei-
tigen Bevollmächtigten die gegenwärtige
Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren
Wappen untersiegelt.
So geschehen zu London am 14. Mai
im Jahre des Herrn 1872.
(L. S.) Bernstorff.
(L. S.) Granville.
— 237 —
Her Britannic Majesty shall, how-
ever, be at liberty to make special
arrangements in the British Colonies
and Foreign Possessions for the
surrender of German eriminals who
may take reluge within such Colonies
and Foreign Possessions on the basis,
as nearly as may be, of the pro-
visions of the present Treatp.
The requisition for the surrender
ofa fugitive criminal from any Colony
or Foreign Possession of Her Bri-
tannic Majesty, shall be governed
by the rules laid down in the pre-
ceding Articles of the present Treaty.
Art. XVI.
The present Treaty shall come
into force ten days alter its publica-
tion in conformity with the forms
breseribend by the laws of the High
ontracting Parties. It may be ter-
minated by either of the High Con-
tracting Parties, but shall remain in
force for six months after notice has
been given for its termination.
The Treaty shall be ratified, and.
the ratifications shall be exchanged
at London in four weeks, or sooner
it possible.
In witness whereof the respective
Plenipotentiaries have signed the
same, and have affixed thereto the
seal of their arms.
Done at London, the fourteenth
day of May, in the Fear of our
Lord 1872.
(L. S.) Bernstorff.
(L. S.) Granville.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt, die Auswechselung der Ratlfikations-
Urkunden am 11. Juni d. J. in London, und die amtliche Veröffentlichung des
Vertrages in Großbritannien am 28. Juni d. J. bewirkt worden.
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Reichs-Gesetzbl. 1872. 35