Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 25. 
  
  
(Nr. 865.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats  des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1873. Vom 10. Juli 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt.    
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat 
des Deutschen Reichs für das Jahr 1873 wird in   
in Ausgabe 
auf 118,840,489 Thlr., nämlich 
auf 110,505,466 Thlr. an fortdauernden, und 
auf 8,335,023 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 118,840,489 Thlr. 
festgestellt.  
§.2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
Betriebsfonds der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag 
von zehn Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 3. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfer- 
tigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1874 nicht überschreiten 
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach 
Relchs-Gesetzbl.   1872. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1872.
	        
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