Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

 

 

(Nr.  865.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats    des  Deutschen  Reichs  für
das  Jahr  1873.  Vom  10.  Juli  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt.      

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat
des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1873  wird  in    
in  Ausgabe
auf  118,840,489  Thlr.,  nämlich
auf  110,505,466  Thlr.  an  fortdauernden,  und
auf  8,335,023  Thlr.  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  118,840,489  Thlr.
festgestellt.  
§.2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
von  zehn  Millionen  Thalern  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  3.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  Preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  Juni  1874  nicht  überschreiten
darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1872.