Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  Alterer  Linie.
5  1.

(Ausgegeben  am  29.  September  1908.)

 

18.  Reglerungs-Verordnung
vom  26.  September  1908,
betreffend  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der
Influenza  der  Pferde.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juli  1908,
(Reichsgesetzblatt  Seite  479),  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  als  Influenza  der
Pferde  bezeichneten  Krankheiten  folgendes  bestimmt:

81.

Nachdem  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juli  1908  die
Anzeigepflicht  für  die  als  Influenza  der  Pferde  bezeichneten  Krankheiten  eingeführt
worden  ist,  ist  jeder  Besitzer  von  Pferden  verpflichtet,  von  dem  Ausbruch  der
Jufluenza  in  seinem  Pferdebestande  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,  die
den  Ausbruch  derselben  befürchten  lassen,  der  Ortspolizeibehörde  (Gemeindevorstand)
sofort  Anzeige  zu  erstatten.  Die  gleiche  Anzeigepflicht  liegt  demjenigen  ob,  welcher
in  Vertretung  des  Besitzers  der  Wirtschaft  vorsteht,  serner  bezüglich  der  auf  dem
Transporte  befindlichen  Pferde  dem  Begleiter  derselben  und  bezüglich  der  in  fremdem
Gewahrsam  befindlichen  Pferde  dem  Besitzer  der  betreffenden  Gehöfte,  Stallungen,

3.  Juni  18
Koppeln  oder  Weiden  (§  9  Abs.  2  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  -i  ug0l.

Außerdem  sind  die  im  §  9  Abs.  3  des  genannten  Gesetzes  bezeichneten
Personen  zur  Anzeige  verpflichtet.

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