Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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bei  den  Personen-,  Gepäck-  und  Güterwagen
nach  Verhältniß  der  Wagen-Achsmeilen,

auf  die  einzelnen  Theile  des  Unternehmens  resp.  auf  die  Bahnstrecken  in

Elsaß-Lothringen  und  auf  die  im  Großherzogthum  Luxemburg  repartirt.

b)  Die  Anschaffungskosten  der  im  Laufe  des  Jahres  gänzlich  unbrauchbar

geworderen  oder  veräußerten  Betriebsmittel  kommen  von  dem  Gesammtbetrage

  des  aufgewendeten  Kapitals  in  Abgang  und  werden  die  Zinsen

davon  nur  bis  zum  Tage  der  Lurückstellung  der  betreffenden  Betriebsmittel
  berechnet.

c)  Was  für  die  Benutzung  fremden  Betriebsmaterials  gezahlt  wird,  wird
gleichfalls  für  jedes  Betriebsjahr  auf  die  beiden  Abtheilungen  des
ahnnetes  nach  Verhältniß  der  Lokomotiv-  resp.  der  Wagen-Achsmeilen

repartirt.

III.  Die  deutsche  Eisenbahnverwaltung  ist  ferner  berechtigt,  für  die  von
ihr  geleisteten  außerordentlichen  Aufwendungen  zur  betriebssicheren  Herstellung
der  Bahn,  zur  Erweiterung  der  Bahnanlagen,  Legung  eines  zweiten  Geleises  etc.
von  dem  wirklich  verausgabten  Kapital,  und  zwar  vom  Tage  der  Verausgabung
ab,  5  Prozent  Zinsen  den  Betriebsausgaben  hinzuzurechnen.

Diese  Zinsen  vermindern  sich  mit  der  fortschreitenden  im  §.  12  sub  b.
vorgesehenen  Amortisation  des  Kapitals,  indem  die  amortisirten  Theile  des
Kapitals  nur  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Betriebsjahres  verzinst  werden,  aus
dessen  Reinertrag  die  Rückerstattung  erfolgt  ist.

§.  12.

Der  von  der  Brutto-Einnahme  nach  Deckung  der  in  Gemäßheit  des  §.  11
berechneten  Ausgaben  verbleibende  Ertrag  bildet  die  Netto-  Einnahme  des  Bahnnetzes.


Aus  derselben  werden  entnommen:

a)  die  der  Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft  für  den  im  Großherzogthum
belegenen,  zur  Verwaltung  übernommenen  Theil  ihres  Bahnnetzes  zu
zahlende  Jahrespacht;

b)  ein  Betrag  zum  Zwecke  der  Amortisirung  des  von  der  deutschen  Eisenbahnverwaltung

  für  die  Verbesserung  der  Bahn,  Erweiterung  und  Vervollständigung

  der  Bahnanlagen,  Legung  des  zweiten  Geleises  etc.  innerhalb
des  abgelaufenen  Betriebsjahres  aufgewendeten  Kapitals  (§.  11  B.  III.).
  Ein  gleicher  Betrag  wird  auch  in  jedem  der  folgenden  Jahre  der
noch  verblelhenden  Pachtzeit  zur  Tilgung  jenes  Kapitals  verwandt.  Die
Höhe  desselben  ist  also  derart  zu  bemessen,  daß  die  völlige  Tilgung  bis
zum  Schlusse  der  Pachtzeit  ermöglicht  wird.

Der  alsdann  noch  verbleibende  Rest  wird  zum  vollen  Betrage  behufs
allmäliger  Erstattung  der  von  der  Königlich  Großherzoglichen  Regierung  der
Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft  gewährten  Staatssubvention  von  8  Millionen
Franks  an  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  gezahlt.