Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Fuͤhrer 
von Lastthieren.“ 
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen 
Sachen“. 
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung: , 
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich 
auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein“. 
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich 
der Bestimmung in §. 22, Absatz 1 des Betriebs-Reglements)". 
22) §. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für 
ihren Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen 
eintreten zu lassen“. 
23) In §. 72 soll 
a) Ziffer 3 lauten: 
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure 
und Oberzugmeister“; 
b) in Ziffer 8 „Bahnhofsverwalter“; 
c) 9 „Bahnhofsaufseher“; 
d) . 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“; 
#e) . 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen- 
wärter"; 
" " 12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter“ 
beigefügt werden. 
II. 
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Re- 
glement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: 
"Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872 
     
an auch in Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen 
und zwar hier mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über 
das Normalprofil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avoricourt 
vorläufig keine Anwendung finden. 
Berlin, den 29. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.