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18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Fuͤhrer
von Lastthieren.“
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen
Sachen“.
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung: ,
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich
auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein“.
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich
der Bestimmung in §. 22, Absatz 1 des Betriebs-Reglements)".
22) §. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für
ihren Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen
eintreten zu lassen“.
23) In §. 72 soll
a) Ziffer 3 lauten:
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure
und Oberzugmeister“;
b) in Ziffer 8 „Bahnhofsverwalter“;
c) 9 „Bahnhofsaufseher“;
d) . 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“;
#e) . 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter";
" " 12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter“
beigefügt werden.
II.
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Re-
glement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung:
"Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872
an auch in Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen
und zwar hier mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über
das Normalprofil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avoricourt
vorläufig keine Anwendung finden.
Berlin, den 29. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.