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2. Zu §. 9.
Als Besatzungstruppen im Sinne des §. 9 Nr. 2 gelten außer den Be-
satzungstruppen der Etappenorte:
a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines befestigten
Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses,
b) neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befin-
den, und
c) Truppentheile, welche durch eine ausdrückliche Erklärung des komman-
direnden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet
werden, in welchem sie sich befinden beziehungsweise in welchen sie
einrücken.
In allen Fällen, für welche in §. 9 des Gesetzes unter 1 bis 3 und vor-
stehend unter a bis c keine andere Bestimmung getroffen ist, sind die Quartiere
als Marsch- oder Kantonnements-Quartiere anzusehen, für welche nur die auf
Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen
aber nicht gewährt werden, und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen
begnügen muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen
werden kann.
Requisitionen behufs Ausstattung der Marsch- oder Kantonnements-Quar-
tiere haben lediglich auf dem durch §. 4 des Gesetzes bezeichneten Wege stattzu-
finden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken
und dem Gegenstande nach keinesfalls über das durch die §§. 8—11 der Bei-
lage A. zu dem Quartierleistungsgesetze vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 523) bezeichnete Maß auszudehnen.
3. Zu §. 10.
1. Die tägliche Feldmundportion, welche den mit Verpflegung Eingquartierten
zu gewähren ist, beträgt reglementsmäßig:
1. 750 Gramm Brot,
2. 375 " frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen
Fleisches —, oder
250 " geräuchertes Rind- oder Hammelfleisch, oder
170 " Speck; ferner
125 " Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder
250 " Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1500 " Kartoffeln, sowie
4. 25 " Salz und
5. 25 " Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 " Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be-
anspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
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