Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 4 — 
Arkikel 10. 
a) In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind 
nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu 
führen bjedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne 
ebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an 
der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen 
ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen 
Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in 
solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Back- 
bordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her 
gesehen werden kann. 
b) Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot,) welches vor Anker liegt, 
muß ein helles weißes Licht zeigen. 
Jc) Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten 
zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein 
Meter von einander entfernt, führen. 
d) Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner 
  
Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein 
Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das 
untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vor- 
geschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht 
eführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen 
ichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, 
wie sie unter a dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur 
Hand haben. 
e) Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem 
noch ein Flackerfeuer zeigen. 
1) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der 
Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche 
so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten. 
Artikel 11. 
Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom 
Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen. 
Schallsignale bei Nebel 2c. 
Artikel 12. 
Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig 
tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr 
Schall durch keinerlei Hinderniß gerhemm wird, ferner mit einem wirksamen 
Nebelhorn, welches durch einen 
  
lasebalg oder durch eine andere mechanische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.