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Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder
auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich
zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im
einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando
vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents.
. 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marine=
verwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vor-
stehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von der
Kaiserlichen Admiralität ausgeübt.
S. 11.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.