Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Kommando= oder Kantonnementsort verlassen muß, als auf einer Dienstreise oder 
auf dem Marsche, dem Militärtransport, im Kantonnement oder im Lager befindlich 
zu erachten, sowie welcher Ort als das Reiseziel anzusehen ist, ferner ob im 
einzelnen Falle eine Versetzung oder ein als solche anzusehendes Kommando 
vorliegt, entscheidet bei vorhandenem Zweifel die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents. 
  
. 10. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beamten der Marine= 
verwaltung sinngemäße Anwendung, und werden in Bezug auf diese die vor- 
stehend der obersten Militärverwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von der 
Kaiserlichen Admiralität ausgeübt. 
S. 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1880. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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