Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Ver— 
schleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 
u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder ver- 
dächtiger Thiere. 
§ . 27. 
8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder ver- 
dächtigen Thieren benutzten Ställe und Standorte und die Unschädlichmachung 
oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Ge- 
räthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher 
Personen, welche mit den kranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizirung der Personen, welche mit 
seuchenkranken Thieren in Berührung gekommen sind, angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Mahrheln muß nach Anordnung des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
G. 28. 
9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der öffentlichen 
Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder dessen Umgegend oder der Ausschluß 
einzelner Viehgattungen von der Benutzung der Märkte. 
G. 29. 
10. Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Um- 
gegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
S. 30. 
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zu- 
lässigen Schutzmaßregeln (§#. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen 
einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion 
erlassen. 
Es sollen choch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der 
Z erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz 
greifen. 
àa. Milzbrand. 
S. 31. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, 
dürfen nicht geschlachtet werden. · 
§.32. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von 
approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
	        
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