Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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4. Entschädigung für getödtete Thiere. 
G. 57. 
Für die auf folizeiiche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung 
an der Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeich- 
neten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. 
G. 58. 
Die Bestimmungen darüber: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubrin- 
gen ist, 
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und fest- 
zustellen ist, " 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften 
bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die 
Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung fuͤr getödtete 
Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen 
Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe 
der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung 
zu treftenden näheren nordnung aufgebracht werden. 
iun allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der I# 59 bis 64 dieses 
Gesetzes dabei maßgebend sein. 
g. 59. 
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, 
ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es 
mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit bchalteten Thieren 
hat jedoch die Entschädigung ¾/) bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rind- 
vieh ½ des so berechneten Werths zu betragen. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei 
Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen an- 
deren Fällen zum vollen Betrage- 
2. der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
". 60. , 
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, demfenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier 
zur Zeit der Tödtung befand. 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
	        
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