3. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver-
treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversamm-
lung übertragen werden.
4. Die Rechnungs- und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und
auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu
bestellenden Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen
von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter
die Vorschrift des §. 42 Absatz 2.
5. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er-
richteten Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer
die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
6. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund
der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm-
rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden.
§. 65.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für
die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den durch
das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und zu
einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
Sie sind berechtigt, diese Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern,
für welche sie dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug
zu bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) durch die Bei-
träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage-
löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs-
unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln
zu leisten.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunternehmer und den von ihm
beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der
letzteren findet §. 120 a der Gewerbeordnung Anwendung.
Die §§. 55 bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen
Anwendung.
§. 66.
Auf die Beaufsichtigung der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen finden die
§§. 44, 45 Absatz 1 bis 4 Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den
Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (vergl.