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regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
§. 7.
Zustellungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind gültig, wenn sie nach
den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften geschehen. Die
vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsbeamten.
§. 8.
Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in Angelegenheiten dieses
Gesetzes sind kosten- und stempelfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 19. Juni 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.