Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

§.  7.

Zustellungen  in  Angelegenheiten  dieses  Gesetzes  sind  gültig,  wenn  sie  nach
den  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  bestehenden  Vorschriften  geschehen.  Die
vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsbeamten.

§. 8.

Alle  administrativen  Verhandlungen  und  Gesuche  in  Angelegenheiten  dieses
Gesetzes  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  19.  Juni  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.