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Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere
Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 104d.
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß
derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der höheren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind derselben
anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes
an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirke der vor-
bezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten.
§. 104e.
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes
dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirks abgehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ver-
sammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zur
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen;
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden, und durch diesen
die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegen-
stände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in
Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden,
welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen
enthalten.
§. 104 f.
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem
Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts
zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten.
Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche
Fragen abzugeben.
§. 104g.
Die Innungsverbände können aufgelöst werden:
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 104 Nr. 1 und 2 die Genehmigung
hätte versagt werden müssen, und die erforderliche Aenderung des Statuts
innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;