Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern  sie  durch  eine  höhere
Verwaltungsbehörde  erfolgt,  die  Beschwerde  zulässig.
Aenderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  104d.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß
derjenigen  Innungen,  welche  dem  Verbande  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sind  derselben
anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Sitz  des  Vorstandes
an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt  letzterer  nicht  in  dem  Bezirke  der  vorbezeichneten
  Behörde,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Sitz  verlegt  wird,  gleichzeitig  zu  richten.

§.  104e.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der  Vertretung  des  Verbandes
dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirks  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung  mindestens
eine  Woche  vorher  anzuzeigen.  Der  letzteren  steht  das  Recht  zur

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die  Tagesordnung  Gegenstände
umfaßt,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden,  und  durch  diesen
die  Versammlung  zu  schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
  sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in
Beziehung  stehen,  oder  wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen
enthalten.

§.  104  f.

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  in  dem
Verbande  vertretenen  Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle  Gutachten  über  gewerbliche
Fragen  abzugeben.

§.  104g.
Die  Innungsverbände  können  aufgelöst  werden:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  104  Nr.  1  und  2  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts
innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;