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Reichs-Gesetzblatt.
No 8.
Inhalt: Handelsvertrag mit Serbien. S. 41. — Konsularvertrag mit Serbien. S. 62. — Bekanntmachung
, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden.
S. 72.
(Nr. 1493.) Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät
der König von Serbien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die zwischen den
beiderseitigen Gebieten bestehenden Handelsbeziehungen zu erleichtern und
auszudehnen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
Grafen Paul von Hatzfeldt-Wildenburg;
Seine Majestät der König von Serbien:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Milan A. Petronievitsch,
den Sektionschef in Allerhöchstihrem Finanzministerium Wukaschin
J. Petrowitch, und
Allerhöchstihren Zolldirektor in Belgrad Wutschko D. Stojanovits,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und ab-
geschlossen haben:
Artikel I.
Zwischen den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile soll volle
Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem
Gebiete des anderen dieselben Rechte, Begünstigungen und Befreiungen in
Reichs-Gesetzbl. 1883. 11
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1883.