Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XII

werkzeugen,  welche  bis  zu  0,01  Liter  oder  noch  weiter  abwärts  Angaben  enthalten,
darf  die  Einrichtung  auch  derartig  sein,  daß  die  Flüssigkeit  nicht  bis  zur  vollständigen
  Entleerung  des  Gefäßes,  sondern  nur  bis  zu  einer  Nullpunktmarke  abgelassen
  wird,  deren  Einrichtung  ganz  derjenigen  der  anderen  Ablesungsmarken
entsprechen  soll,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  ihrer  Nähe  einer  Erhöhung  oder  Erniedrigung
  des  Flüssigkeitsspiegels  um  5  Millimeter  höchstens  ein  Zu-  oder  Abfluß
von  0,001  Liter  entsprechen  darf,  und  daß  demgemäß  ihr  Abstand  von  der  Marke
für  0,01  Liter  mindestens  5  Centimeter  beträgt.

8.  Die  Unveränderlichkeit  der  messenden  Räume  sowie  der  Beziehungen
zwischen  den  letzteren  und  den  Angaben  der  Ablesungsmarken  soll  entweder  durch
die  Einrichtung  selbst  gesichert  sein  oder  durch  Stempelung  so  gesichert  werden
können,  daß  absichtliche  oder  unabsichtliche  Verfälschungen  der  Angaben  des
Apparates  nicht  leicht  und  schnell  ausgeführt  und  nicht  ebenso  wieder  beseitigt
werden  können.

Ein  fester  Verschluß  der  Meßgefäße  braucht  jedoch  nur  dann  durch  die  Einrichtung
  gesichert  zu  sein  oder  soll  nur  dann  durch  Stempelung  gesichert  werden
können,  wenn  die  Verschlußeinrichtung  mit  einem  Zuflußrohr,  welches  einen  Theil
des  Meßraumes  einnimmt,  fest  verbunden  ist;  anderenfalls  sind  lose  Deckel  und
dergleichen  zulässig.

§.  15.
Bezeichnung,  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  Bezeichnung  der  Ablesungsmarken  für  die  im  ersten  Absatz  des  §.  13
zugelassenen  Maaßgrößen  soll  mit  den  daselbst  aufgeführten  Zahlenausdrücken  unter
Hinzufügung  des  Wortes  Liter  oder  der  Abkürzung  1  in  der  Nähe  der  Ablesungsmarken
  auf  der  Glasfläche  augenfällig  und  deutlich  ausgeführt  sein.

Die  nach  §.  13  außerdem  zulässigen  Eintheilungen  in  0,1  und  in  0,01  Liter
sollen  keine  Bezeichnung  empfangen.  Die  Eintheilungen  in  0,001  Liter  dürfen
dagegen  besonders  beziffert  und  nach  Kubikcentimeter  mit  der  Abkürzung  ccm
bezeichnet  sein.

Bezüglich  der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  gelten  bei  den
einzelnen  Maaßgrößen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  §.  11.

Bei  fortlaufender  Dezimaleintheilung  (siehe  §.  13  am  Schlusse)  mit  Einschluß
  der  in  derselben  enthaltenen  einzelnen  aichfähigen  Maaßgrößen  sollen  dagegen
  folgende  Bestimmungen  bezüglich  der  Fehlergrenzen  gelten:

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

bei  den  Angaben  von  0,9  Liter  bis  einschließlich  0,5  Liter  2,5  Kubikcentimeter
=  =    0,4  =  =  0,1  1,0

          1,0
0,09  =  0,05  0,5
0,04  =  0,01  0,2

falls  dagegen  eine  von  0,1  Liter  abwärts  zulässige  fortlaufende  Eintheilung  in
0,001  Liter  vorhanden  ist,  dürfen  sie  bei  allen  Angaben  von  0,1  Liter  abwärts
höchstens  0,1  Kubikcentimeter  betragen.