Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Reichs-Gesetzblatt. 
№ 3.  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß -Lothringen 
für das Etatsjahr 1885/86. S. 27. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Ver- 
zeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 28. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1632.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von 
Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1885/86. Vom 8. Februar 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1885/86 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1885 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1886. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1886.