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Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von
einhundert Millionen Mark ausgedehnt.
§. 3.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 6 des erwähnten Gesetzes gelten auch für
die vermehrte Ausgabe von Schatzanweisungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.