Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  auszugeben,  wird  bis  zum  Betrage  von
einhundert  Millionen  Mark  ausgedehnt.

§.  3.

Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  6  des  erwähnten  Gesetzes  gelten  auch  für
die  vermehrte  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.