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Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des
in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur
Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur
Lagerung von Zucker außerhalb desselben dürfen nur die zu den bezeichneten
Zwecken der Steuerbehörde schriftlich angemeldeten Räume benutzt werden.
§. 35.
Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde
unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu
stellen. Ueber den in den Zuckerfabriken fertig gestellten, in das Fabriklager auf-
zunehmenden Zucker, sowie über den vom Fabriklager in den Fabrikbetrieb zu
entnehmenden Zucker sind Kontrolbücher zu führen. Zu dem Ende ist der Zucker
bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus demselben in der
Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die
Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine
bereits stattgehabte amtliche Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom
Bundesrath bestimmt.
2. Steuerabfertigung des Zuckers.
a. Syrup und Melasse.
§. 36.
Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund
einer der Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung, welche insbesondere
die Menge und den Empfänger angeben muß, in den freien Verkehr gesetzt.
Nach Befinden ist eine amtliche Gewichtsermittelung und Revision des Inhalts
der Kolli vorzunehmen.
b. Anderer Zucker.
§. 37.
Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Ver-
brauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im §. 8
für Zucker zur Viehfütterung oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung
von der Abgabe Platz greift.
Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr
treten, so kann derselbe unter Steuerkontrole
1. in eine andere Zuckerfabrik oder
2. in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr
frei von der Verbrauchsabgabe herzustellen, oder
3. in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem
Mitverschluß, sei es eine besondere oder zugleich zur Lagerung aus-