Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Obliegenheiten der 
Eisenbahnverwaltung 
nach erfolgter 
Anmeldung. 
Personaldienst. 
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§. 28. 
1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, 
alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche innerhalb ihres 
Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ist unverzüglich 
der anmeldenden Stelle mitzutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aus- 
hülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung 
selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem 
Veranlaßten Mittheilung zu machen. 
2. Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die 
Zugangs-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden 
Transporten Kenntniß erhalten. 
3. Jede Eisenbahnverwaltung hat sich bezüglich solcher von ihr zu beför- 
dernder Militärtransporte, welche über ihr Bahngebiet hinauszugehen bestimmt 
sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbarverwaltung wegen Uebernahme 
der Transporte (Gestellung besonderer Transportmittel, Ueberführung beladener 
Wagen nach der Station der Nachbarbahn u. s. w.) zu verständigen. 
§. 29. 
1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte ordnen 
die Eisenbahnverwaltungen.  
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende 
Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und 
Einführung des Nachtdienstes zu bewirken. 
3. Die Diensteintheilung für den Militärfahrplan (§. 8) muß stets bereit 
sein. Sie wird den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden angepaßt und ist 
den Letzteren auf Verlangen mitzutheilen. 
4. Innerhalb jeder Linie (§. 3) regelt die Linien-Kommandantur gegen- 
seitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des 
Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen. 
5. Die Militär-Eisenbahnbehörde hat sich mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt 
in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe 
(§. 3) stehenden Eisenbahn erfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört 
(§. 14, ₂). 
6. Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung 
oder veränderte Eintheilung der Dienststrecken mehr Raum an den Uebernachtungs- 
und Ruhestationen des Fahrpersonals erfordert, als auf der Station selbst ver- 
fügbar ist, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen durch die 
Militärbehörden, zunächst durch die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18), nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen geordnet werden.
	        
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