Obliegenheiten der
Eisenbahnverwaltung
nach erfolgter
Anmeldung.
Personaldienst.
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§. 28.
1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten,
alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche innerhalb ihres
Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ist unverzüglich
der anmeldenden Stelle mitzutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aus-
hülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung
selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem
Veranlaßten Mittheilung zu machen.
2. Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die
Zugangs-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden
Transporten Kenntniß erhalten.
3. Jede Eisenbahnverwaltung hat sich bezüglich solcher von ihr zu beför-
dernder Militärtransporte, welche über ihr Bahngebiet hinauszugehen bestimmt
sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbarverwaltung wegen Uebernahme
der Transporte (Gestellung besonderer Transportmittel, Ueberführung beladener
Wagen nach der Station der Nachbarbahn u. s. w.) zu verständigen.
§. 29.
1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte ordnen
die Eisenbahnverwaltungen.
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende
Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und
Einführung des Nachtdienstes zu bewirken.
3. Die Diensteintheilung für den Militärfahrplan (§. 8) muß stets bereit
sein. Sie wird den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden angepaßt und ist
den Letzteren auf Verlangen mitzutheilen.
4. Innerhalb jeder Linie (§. 3) regelt die Linien-Kommandantur gegen-
seitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des
Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen.
5. Die Militär-Eisenbahnbehörde hat sich mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt
in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe
(§. 3) stehenden Eisenbahn erfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört
(§. 14, ₂).
6. Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung
oder veränderte Eintheilung der Dienststrecken mehr Raum an den Uebernachtungs-
und Ruhestationen des Fahrpersonals erfordert, als auf der Station selbst ver-
fügbar ist, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen durch die
Militärbehörden, zunächst durch die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18), nach Maß-
gabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen geordnet werden.