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§. 40.
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe der in
Anlage II beziehungsweise Anlage III mit einem * bezeichneten Gegenstände.
§. 41.
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich
durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind,
durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei
fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und
Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er
nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß
verlassen.
§. 42.
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be-
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach-
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben
nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes
Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen.
§. 43.
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlagen II und III) läßt
der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung
der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine
Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prü-
fungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede
im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im
Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und
beendet ist.
§. 44.
Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten
Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler
mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen jeder
Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend". Wenn die
Navigationslehrer sich über eine Zensur nicht einigen, so hat die Prüfungskom-
mission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landes-
regierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Zensuren
und deren endgültige Feststellung übertragen.