Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage I. 
  
Anmeldezettel 
zur 
Anmeldung von Militärtransporten bei betriebleitenden Stellen und 
Stationsvorständen. 
K. Tr. O. §. 26, ₄, ₆, ₇.    
Zur Ausfertigung der Anmeldezettel. 
1. Der Anmeldezettel wird in doppelter Ausfertigung übergeben; die ihn 
empfangende Stelle giebt die eine Ausfertigung mit Nachricht über das von ihr 
zur Ausführung des Transports Veranlaßte der anmeldenden Militärbehörde um- 
gehend zurück. Auf telegraphische Anmeldung erwidert die Eisenbahndienststelle 
telegraphisch oder schriftlich in Form einer zweiten Ausfertigung der Anmeldung. 
2. Die Ausfertigung der Anmeldung muß, je nach der Art des Trans- 
ports und der für denselben zu stellenden Anforderungen, dem Vordruck des An- 
meldezettels, auch in den Bemerkungen, entsprechend genau und vollständig 
erfolgen. 
 
	        
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