Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Wagenraumes über die Mittel, welche in den Fällen äußerster Gefahr anzuwenden 
sind, um die Aufmerksamkeit des Zugpersonals zu erregen (Schwingen eines Tuches 
oder dergleichen im Kreise außerhalb des Wagens — Anlage VIII, 8). Auch 
wird den Mannschaften in jedem Wagen dessen Nummer genannt. 
47. In den Gepäck-, Pferde- und Sattelwagen, sowie auf den Fahrzeug- 
wagen bleiben nur die denselben zugetheilten Unteroffiziere, Posten und Mannschaften. 
48. Bei Güterwagen werden nach dem Einsteigen die Trittbretter ein- 
gezogen, die Vorlegebäume eingelegt, die Schutzbretter innen vor die offene Thür 
gesetzt. Die Thüren der Personenwagen werden, auch hinter den zuletzt ein- 
steigenden Offizieren und dem Transportführer, von den Schaffnern geschlossen, 
die letzten unmittelbar vor der Abfahrt auf Anweisung des Stationsbeamten. 
 
	        
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