Halte.
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Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so trifft der Transportführer nach
bezüglicher Anzeige des Zugführers die etwa zur Erhaltung der Ordnung er-
forderlichen besonderen Maßnahmen.
9. Vor der Abfahrt sagt der Stationsvorsteher — unter Vermittelung des
Bahnhofs-Kommandanten —, bei kleineren Transporten der Zugführer oder
Schaffner, nach Maßgabe des Fahrplans dem Transportführer an, auf welcher
der nächsten Anhaltepunkte die Mannschaften aussteigen können.
10. Bei kleineren Transporten dürfen die Mannschaften an den für den
öffentlichen Verkehr zugelassenen Stationen aussteigen.
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen
beschränkt, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Während kürzerer
Zeit kann der Transportführer im Einverständniß mit dem für den Abgang der
Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten.
Kranke dürfen nur, wenn sie gehfähig sind, und auch dann nur bei
Halten über 8 Minuten aussteigen.
11. Der Bahnhofs-Kommandant sorgt, wenn er über eine Bahnhofs-
wache verfügt, für die Abgrenzung des Aussteigeplatzes, sowie für die Ordnung
und Zurechtweisung der die Verpflegungsanstalten, Brunnen und Latrinen auf-
suchenden Mannschaften. In allen übrigen Fällen liegt die Abgrenzung des Aus-
steigeplatzes und die Zurechtweisung der Mannschaften dem Stationspersonal ob,
zu dessen Unterstützung der eintreffende Transport Posten oder Kommandirte zu
stellen hat, z. B. im Interesse des Bahndienstes an den beiden Enden und an
den Ausgängen des Aussteigeplatzes; — an den Eingängen von Gebäuden, die
von Mannschaften nicht betreten werden sollen, — an Brunnen u. s. w.
An die Restauration oder Marketenderei auf Bahnhöfen und Haltestellen
ist militärische Aufsicht bei allen Transporten zu kommandiren.
Bei Kriegs-Gefangenen-Transporten ist auf den Stationen, wie im
Zuge, die strengste Ordnung und Ruhe aufrecht zu halten; für die Zeit der An-
wesenheit größerer Gefangenentransporte ist der vollständige Abschluß aller von
ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten, kleineren Transporten aber ist ein
abgesonderter Aufenthaltsort anzuweisen, an welchem militärischerseits Posten auf-
zustellen sind.
12. Beim Halten des Zuges werden nach Ansage der Dauer des Auf-
enthalts an den Transportführer die Thüren der von den Offizieren und der Wache
besetzten Wagen durch die Schaffner geöffnet. Die Wache tritt heraus und stellt,
nach Erfordern der Umstände, eventuell auch auf Antrag des Stationsvorstehers —
unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — ihre Posten auf. Die
Schaffner öffnen unterdeß die Thüren der von den Mannschaften besetzten Wagen.
Das Aussteigen der Letzteren erfolgt aber erst auf militärischen Befehl.
13. Finden Rangirbewegungen mit dem haltenden Zuge statt, so sind
vor Beginn derselben die Thüren von den Schaffnern zu schließen und erst wieder