Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 15. 
Wenn Reklamationen bis zum Ablauf der Frist nicht eingegangen sind, 
wird die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, jedoch nach Anhörung des 
Kaiserlichen Kommissars erlassen. Ist eine Reklamation rechtzeitig eingegangen, 
so wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu welcher der Kaiser- 
liche Kommissar und der Reklamant geladen werden. 
§. 16. 
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung und die 
Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung kann auf Antrag 
oder von Amtswegen erfolgen. 
§. 17. 
Der Reklamant kann sich in dem Verfahren vor dem Prisengericht durch 
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
§. 18. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereideten Pro- 
tokollführers. Das Protokoll muß die Namen der Anwesenden enthalten und 
den wesentlichen Hergang und Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. 
§. 19. 
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidungen 
müssen verkündet werden. Einer Zustellung an den Reklamanten bedürfen nur 
Endurtheile, sowie nicht verkündete Beschlüsse. 
IV. Berufung. 
§. 20. 
Gegen das Endurtheil des Prisengerichts steht die Berufung an das Ober- 
prisengericht sowohl dem Kaiserlichen Kommissar als dem Reklamanten zu. 
Die Berufung muß bei dem Prisengericht binnen zwei Wochen nach Mit- 
theilung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll eingelegt werden. 
Der Beschwerdeführer muß binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen 
schriftlich oder zu Protokoll eine bestimmte Erklärung darüber abgeben, inwieweit 
er die Entscheidung anfechten und deren Aufhebung beantragen will. Die Recht- 
fertigung der Berufung kann mit der Einlegung verbunden werden. 
Die Rechtfertigungsschrift, des Reklamanten muß von ihm selbst oder von 
seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
§. 21. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt oder ist die Rechtfertigungsschrift 
nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form angebracht, so hat das Prisengericht 
das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerde- 
führer kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auf die Ent- 
scheidung des Oberprisengerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten durch
	        
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