Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1888/89. S. 11.
(Nr. 1843.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1888/89. Vom 18. Februar 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1888/89 wird von der preußischen
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1888 die gemäß §.. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 5
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1889.