Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Ent- 
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie 
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Bei- 
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und Sach- 
verständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, sind zu 
diesem Termine zu laden. 
§. 55. 
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden die Rechts- 
mittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn 
der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von einhundert Mark übersteigt. 
Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten einschließlich der gemäß §. 52 er- 
gangenen sind nicht anfechtbar. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk 
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig. 
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine 
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zu- 
stellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 30 Absatz 2), mit der 
Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des Rechts- 
mittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im §. 532 Absatz 2 der Civilprozeßordnung 
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgerichte anhängigen oder 
anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung. 
§. 56. 
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig oder für 
vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Erhebung 
der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urtheile sind von 
Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des 
§. 3 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an 
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil 
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest und 
die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeß- 
ordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen 
Zustellungen (§§. 671, 672 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht bereits 
vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht zu 
bewirken. 
	        
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