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Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Ent-
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Bei-
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und Sach-
verständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, sind zu
diesem Termine zu laden.
§. 55.
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden die Rechts-
mittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn
der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von einhundert Mark übersteigt.
Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten einschließlich der gemäß §. 52 er-
gangenen sind nicht anfechtbar.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig.
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zu-
stellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 30 Absatz 2), mit der
Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des Rechts-
mittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im §. 532 Absatz 2 der Civilprozeßordnung
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgerichte anhängigen oder
anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung.
§. 56.
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Erhebung
der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urtheile sind von
Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des
§. 3 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest und
die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeß-
ordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen
Zustellungen (§§. 671, 672 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht bereits
vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht zu
bewirken.