Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Speisung. 
Wasserstandszeiger. 
Wasserstandsmarke. 
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glühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser 
bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf be- 
spülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, 
bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des 
Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
§. 3. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei 
Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
§. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und 
von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche 
Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel 
werden hierbei als ein Kessel angesehen 
§. 5. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede 
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels 
haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von 
mindestens sechzig Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probir- 
hähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein 
in gerader Richtung hindurchstoßen kann. 
§. 7. 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem 
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch 
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampfschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuer- 
züge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise 
kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur 
Längenrichtung des Schiffes normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur 
Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. 
Durch das hierdurch bei Dampfschiffskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas 
wird die im §. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes 
nicht entbehrlich gemacht. 
 
	        
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