Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung 
unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß 
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter 
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen 
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest- 
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt 
und an den Enden verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
§. 16. 
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) 
zum Betribe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich 
befinden: 
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die 
Angaben des Fabrikschildes (§. 10) enthält und mit einer Beschreibung 
und maaßstäblichen Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§. 11 Absatz 4), 
der im §. 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung 
und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile 
verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§. 10) ent- 
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im §. 12 vor- 
geschriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen 
in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebs- 
stätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten 
oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. 
§. 17. 
Als bewegliche Dumpfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben 
werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauer- 
werk, welches den Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist. 
Kesselmauerung.
	        
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