Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Ver- 
heerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von 
Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach 
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über- 
steigen werden. 
Berlin, den 24. Januar 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
 
(Nr. 2068.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der 
Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893. 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Be- 
kanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundes- 
rath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Eisenbahn- 
kassen der badischen Bahnstrecken Efringen—Kirchen bis Müllheim, Steinen bis 
Zell i. W. und Fahrnau T bis Hasel in Zahlung gegeben und genommen 
werden dürfen. 
Berlin, den 24. Januar 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Maltzahn. 
 
 
. 
(Nr. 2069.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beiage 
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der 
Aichordnung, vom 14. Januar 1893 
beigefügt. 
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.