— 6 —
e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Ver-
heerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von
Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über-
steigen werden.
Berlin, den 24. Januar 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
(Nr. 2068.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der
Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Be-
kanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundes-
rath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Eisenbahn-
kassen der badischen Bahnstrecken Efringen—Kirchen bis Müllheim, Steinen bis
Zell i. W. und Fahrnau T bis Hasel in Zahlung gegeben und genommen
werden dürfen.
Berlin, den 24. Januar 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.
.
(Nr. 2069.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beiage
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der
Aichordnung, vom 14. Januar 1893
beigefügt.
— —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.