Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§.  451.

Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  446  bis  450  entsprechende  Anwendung.

§.  452.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
von  welchem  an  die  Nutzungen  des  gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren,  sofern
nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist.

§.  453.

Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  bestimmt,  so  gilt  im  Zweifel  der  für  den

Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  maßgebende  Marktpreis  als  vereinbart.

§.  454.

Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis  gestundet,  so  steht
ihm  das  im  §.  325  Abs.  2  und  im  §.  326  bestimmte  Rücktrittsrecht  nicht  zu.

§.  455.

Hat  sich  der  Verkäufer  einer  beweglichen  Sache  das  Eigenthum  bis  zur  Zahlung
  des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  vollständiger  Zahlung
des  Kaufpreises  erfolgt  und  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage
berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  in  Verzug  kommt.

§.  456.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  dürfen  der  mit  der  Vornahme
  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte  und  die  von  ihm  zugezogenen  Gehülfen,
mit  Einschluß  des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder
für  sich  persönlich  oder  durch  einen  Anderen  noch  als  Vertreter  eines  Anderen  kaufen.

§.  457.

Die  Vorschrift  des  §.  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf  außerhalb  der
Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem  Verkauf  auf  Grund  einer  gesetzlichen
Vorschrift  erkheilt  worden  ist,  die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand
für  Rechnung  eines  Anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in  den  Fällen  des
Pfandverkaufs  und  des  in  den  §§.  383,  385  zugelassenen  Verkaufs,  sowie  bei  einem
Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.

§.  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften  der  §§.  456,  457  zuwider  erfolgten
Kaufes  und  der  Uebertragung  des  gekauften  Gegenstandes  hängt  von  der  Zustimmung  der
bei  dem  Verkauf  als  Schuldner,  Eigenthümer  oder  Gläubiger  Betheiligten  ab.  Fordert
der  Käufer  einen  Betheiligten  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung  auf,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.