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Dazu ist zu bemerken:
befinden, und daß wir von diesen Gegenständen nichts von
Bord bringen lassen, noch vor dem Antritte der Reise etwas
verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen;
daß, abgesehen von dem Kajüts= und Mannschafts-
proviant, andere Proviantgegenstände als die in dem Ver-
zeichniß aufgeführten und die von den Besichtigern nach-
träglich genehmigten sich weder an Bord befinden noch vor
Antritt der Reise an Bord gebracht werden sollen;
daß wir für die Einnahme der in dem Ergänzungs-
verzeichniß aufgeführten Mengen von Proviant und Wasser
gewissenhaft Sorge tragen wollen;
daß wir ein Stück des Reichsgesetzes, betreffend das
Auswanderungswesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36
desselben erlassenen Vorschriften erhalten und von deren
Inhalte Kenntniß genommen haben;
daß wir diesen Vorschriften gewissenhaft nachkommen
wollen.
Wir die
Ich der Besichtiger habe(n) die Genehmigung zu
folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften
ertheilt:
Außerdem habe (n) wir zu bemerken:
Wir die
Ich der Besichtiger habe(n) hierauf diese Ver-
handlung abgeschlossen, sie unterzeichnen lassen, je eine
Ausfertigung derselben, sowie der übergebenen Verzeich-
nisse dem Schiffsführer übergeben und demselben die Ge-
nehmigung zum Auslaufen des Schiffes ertheilt.
Die
Der Besichtiger. Der Schiffsführer.
(Der Stellvertreter.)
(Der Proviantverwalter.)
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.