Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

22. 
 
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Dazu ist zu bemerken: 
befinden, und daß wir von diesen Gegenständen nichts von 
Bord bringen lassen, noch vor dem Antritte der Reise etwas 
verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen; 
daß, abgesehen von dem Kajüts= und Mannschafts- 
proviant, andere Proviantgegenstände als die in dem Ver- 
zeichniß aufgeführten und die von den Besichtigern nach- 
träglich genehmigten sich weder an Bord befinden noch vor 
Antritt der Reise an Bord gebracht werden sollen; 
daß wir für die Einnahme der in dem Ergänzungs- 
verzeichniß aufgeführten Mengen von Proviant und Wasser 
gewissenhaft Sorge tragen wollen; 
daß wir ein Stück des Reichsgesetzes, betreffend das 
Auswanderungswesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36 
desselben erlassenen Vorschriften erhalten und von deren 
Inhalte Kenntniß genommen haben; 
daß wir diesen Vorschriften gewissenhaft nachkommen 
 
wollen. 
Wir die 
Ich der Besichtiger habe(n) die Genehmigung zu 
folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften 
ertheilt: 
Außerdem habe (n) wir zu bemerken: 
Wir die   
Ich der Besichtiger habe(n) hierauf diese Ver- 
handlung abgeschlossen, sie unterzeichnen lassen, je eine 
Ausfertigung derselben, sowie der übergebenen Verzeich- 
nisse dem Schiffsführer übergeben und demselben die Ge- 
nehmigung zum Auslaufen des Schiffes ertheilt. 
Die   
Der Besichtiger. Der Schiffsführer. 
(Der Stellvertreter.) 
(Der Proviantverwalter.) 
_____________________________ 
 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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