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(Nr. 2439.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom
11. Januar 1898.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23.Juni 1880/ 1.Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
bestimme ich:
Für den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der Pfalz wird vom
20. Januar d. J. ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die
Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 11. Januar 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.