Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr.  2439.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
11.  Januar  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
  

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880/ 1.Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:

Für  den  Königlich  bayerischen  Regierungsbezirk  der  Pfalz  wird  vom
20.  Januar  d.  J.  ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die
Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  11.  Januar  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.