Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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82.  Als  §.  264  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Stellt  das  Gesetz  für  das  Vorhandensein  einer  Thatsache  eine
Vermuthung  auf,  so  ist  der  Beweis  des  Gegentheils  zulässig,  sofern
nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.  Dieser  Beweis  kann  auch
durch  Eideszuschiebung  nach  Maßgabe  der  §§.  410  ff.  geführt  werden.

83.  Im  §.  266  Abs.  1  werden  die  Worte  „zur  eidlichen  Versicherung  der
Wahrheit  der  Behauptung“  ersetzt  durch  die  Worte:
„zur  Versicherung  an  Eidesstatt“.

84.  An  die  Stelle  des  §.  274  treten  folgende  Vorschriften:

Hat  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend
gemacht,  welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung
nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange  steht,  so  kann,  wenn  nur  die  Verhandlung
  über  die  Forderung  zur  Entscheidung  reif  ist,  diese  unter
Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  Aufrechnung  erfolgen.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung
des  Urtheils  nach  Vorschrift  des  §.  292  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die
Aufrechnung  ergeht,  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung
  als  Endurtheil  anzusehen.

In  Betreff  der  Aufrechnung,  über  welche  die  Entscheidung  vorbehalten
  ist,  bleibt  der  Rechtsstreit  anhängig.  Soweit  sich  in  dem
war,  ist  das  frühere  Ürtheil  aufzuheben,  der  Kläger  mit  dem  Anspruch
abzuweisen  und  über  die  Kosten  anderweit  zu  entscheiden.  Der  Kläger
ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  dem  Beklagten  durch  die
Vollstreckung  des  Urtheils  oder  durch  eine  zur  Abwendung  der  Voll—
streckung  gemachte  Leistung  entstanden  ist.  Der  Beklagte  kann  den
Anspruch  auf  Schadensersatz  in  dem  anhängigen  Rechtsstreite  geltend
machen;  wird  der  Anspruch  geltend  gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der
Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig  geworden  anzusehen.

85.  Als  §.  276  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Durch  die  Geltendmachung  der  dem  Erben  nach  den  §§. 2014,
2015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  wird  eine  unter
dem  Vorbehalte  der  beschränkten  Haftung  ergehende  Verurtheilung  des
Erben  nicht  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Geltendmachung  der  Einreden,  die  im
Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  dem  überlebenden.  Ehegatten
nach  dem  §.  1489  Abs.  2  und  den  §§.  2014,  2015  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zustehen.

86.  An  die  Stelle  des  §.  282  Abs.  1  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Versäumnißurtheile,  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
erlassen  werden,  sowie  Urtheile,  welche  die  Folge  der  Zurücknahme  der

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