Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  
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ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird 
und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. Der Zustellung 
bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung 
nach §. 676a begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll 
des Gerichtsvollziehers geführt wird. 
201.  An die Stelle des §. 687 tritt folgende Vorschrift: 
Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende 
Anwendung, wenn in den Fällen des §. 664 Abs. 1, der §§. 665— 
665 b, 670 d, 670h, 670 k, des §. 670 l Abs. 2 und des §. 670p 
der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als be- 
wiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung 
der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des 
Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der 
Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben. 
202. Hinter §. 690 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 690 a. 
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §. 135, 136 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, 
auf welchen es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder 
auf Grund eines in Folge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im 
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. 
Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des §. 690 
Widerspruch erhoben werden. 
§. 690 b. 
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im 
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn 
die Veräußerung oder die Ueberweisung im Falle des Eintritts der 
Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben 
gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des 
§. 690 Widerspruch erheben. 
§. 690c 
Findet nach §. 670 g die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte 
Gut der Ehefrau oder in das Gesammtgut statt, so kann der Ehemann 
nach Maßgabe des §. 690 Widerspruch erheben, wenn das gegen die 
Ehefrau ergangene Urtheil in Ansehung des eingebrachten Gutes oder 
des Gesammtguts ihm gegenuber unwirksam ist.
	        
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