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ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird
und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. Der Zustellung
bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
nach §. 676a begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll
des Gerichtsvollziehers geführt wird.
201. An die Stelle des §. 687 tritt folgende Vorschrift:
Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende
Anwendung, wenn in den Fällen des §. 664 Abs. 1, der §§. 665—
665 b, 670 d, 670h, 670 k, des §. 670 l Abs. 2 und des §. 670p
der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als be-
wiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung
der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des
Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben.
202. Hinter §. 690 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 690 a.
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §. 135, 136 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand,
auf welchen es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder
auf Grund eines in Folge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.
Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des §. 690
Widerspruch erhoben werden.
§. 690 b.
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn
die Veräußerung oder die Ueberweisung im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben
gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des
§. 690 Widerspruch erheben.
§. 690c
Findet nach §. 670 g die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut der Ehefrau oder in das Gesammtgut statt, so kann der Ehemann
nach Maßgabe des §. 690 Widerspruch erheben, wenn das gegen die
Ehefrau ergangene Urtheil in Ansehung des eingebrachten Gutes oder
des Gesammtguts ihm gegenuber unwirksam ist.