Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
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diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, 
die von einem Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Be- 
kanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. 
265.  Im §. 843 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder 
Gewinnantheilscheine“ die Worte: 
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine““ 
und an die Stelle der Worte „Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheil= 
scheinen““ die Worte: 
„Reihe von Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheinen“. 
266.  Im §. 844 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder Ge- 
winnantheilscheine“ die Worte: 
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“ 
und an die Stelle der Worte „Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt“ die Worte: 
„Zinsen, Renten oder Gewinnantheile gezahlt“. 
267.  Als §. 844 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Vorschriften der §§. 843, 844 finden insoweit keine An- 
wendung, als die Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, deren 
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antrag- 
steller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, 
wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei- 
gebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antrag- 
steller vorgelegt worden seien. 
268.  Im §. 845 treten an die Stelle der Worte „„Zinsscheine oder Gewinn- 
antheilscheine“ die Worte: 
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“. 
269.  Der §. 847 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der 
Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; 
solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Auf- 
gebot nicht zulässig. 
270.  Als §. 847a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine 
Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den 
Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Ur- 
kunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag 
des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein Termin 
zu bestimmen.
	        
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