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diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,
die von einem Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Be-
kanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
265. Im §. 843 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder
Gewinnantheilscheine“ die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine““
und an die Stelle der Worte „Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheil=
scheinen““ die Worte:
„Reihe von Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheinen“.
266. Im §. 844 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder Ge-
winnantheilscheine“ die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“
und an die Stelle der Worte „Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt“ die Worte:
„Zinsen, Renten oder Gewinnantheile gezahlt“.
267. Als §. 844 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschriften der §§. 843, 844 finden insoweit keine An-
wendung, als die Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antrag-
steller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich,
wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei-
gebracht wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antrag-
steller vorgelegt worden seien.
268. Im §. 845 treten an die Stelle der Worte „„Zinsscheine oder Gewinn-
antheilscheine“ die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“.
269. Der §. 847 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der
Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden;
solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Auf-
gebot nicht zulässig.
270. Als §. 847a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine
Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den
Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Ur-
kunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag
des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein Termin
zu bestimmen.