Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 419 — 
Zweiter Abschnitt. 
Parteien. 
Erster Titel. 
Parteifaͤhigkeit. Prozeßfaͤhigkeit. 
§. 50. 
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. 
Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechts- 
streite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. 
§. 51. 
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozeß- 
fähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit 
einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Be- 
stimmungen enthalten. 
§. 52. 
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. 
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht be- 
schränkt. 
§. 53. 
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger ver- 
treten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich. 
§. 54. 
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn 
die Ermächtigung zur Prozeß führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung 
auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist. 
§. 55. 
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit 
mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die 
Prozeßfähigkeit zusteht. 
§. 56. 
Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der 
Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur 
Prozeßführung von Amtswegen zu berücksichtigen. 
69*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.