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Zweiter Abschnitt.
Parteien.
Erster Titel.
Parteifaͤhigkeit. Prozeßfaͤhigkeit.
§. 50.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechts-
streite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
§. 51.
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozeß-
fähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit
einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Be-
stimmungen enthalten.
§. 52.
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht be-
schränkt.
§. 53.
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger ver-
treten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleich.
§. 54.
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn
die Ermächtigung zur Prozeß führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung
auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
§. 55.
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit
mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die
Prozeßfähigkeit zusteht.
§. 56.
Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der
Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur
Prozeßführung von Amtswegen zu berücksichtigen.
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