Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Ist  das  oberste  Schiffsdeck  von  Eisen,  so  dürfen  in  dem  Raume  unmittelbar
  unter  demselben  Auswanderer  nur  untergebracht  werden,  wenn  das
eiserne  Deck  mit  einem  fest  darauf  verbolzten  hölzernen  Schutzdeck  von  mindestens
7  Centimeter  Dicke  versehen  ist.

Oberhalb  der  jeweilig  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume  darf  kein
Vieh  als  Ladung  untergebracht  werden.

§. 9

Die  Eingänge  vom  Deck  zu  den  Auswandererräumen  müssen  mit  dichtanschließenden
  Kappen  von  genügender  Höhe  oder  dementsprechenden  Einrichtungen
  versehen  sein.

Aus  jeder  zwischen  festen  Querwänden  liegenden  Abtheilung  eines  Auswandererdecks
  muß  eine  im  Lichten  mindestens  0,80  Meter  breite,  mit  festen  Geländern
  versehene  Treppe  unmittelbar  auf  das  Deck  führen.  Faßt  solche  Abtheilung
mehr  als  einhundert  Personen,  so  muß  für  jedes  Hundert  eine  solche  Treppe  vorhanden
  sein;  faßt  die  Abtheilung  mehr  als  vierhundert  Personen,  so  müssen  für
je  einhundertundfünfzig  Personen  eine  Treppe,  mindestens  aber  deren  vier  vorhanden
  sein.

§.  10.

Dem  zur  Unterbringung  der  Auswanderer  bestimmten  Deck  muß  für  die
nothwendigen  Verrichtungen  genügendes  Tageslicht  zugeführt  werden.  Das  Licht
kann  außer  durch  Seitenfenster  auch  von  obenher  eingeführt  werden.

Von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  sind  diese  Räume  gehörig  zu
beleuchten,  und  zwar  müssen  für  je  einhundert  Personen  mindestens  zwei  starke
Laternen  verwendet  werden.  Die  Erleuchtung  mit  offenem  Lichte  oder  mit
explodirbaren  Stoffen,  wie  Petroleum,  Spiritus,  Acetylen  u.  s.  w.,  ist  verboten.
Bei  der  Verwendung  elektrischen  Lichtes  sind  in  jeder  Abtheilung  des  Auswandererdecks
  mindestens  zwei  Nothlichter  zu  brennen.

§.  11.

Für  jede  der  im  §.  9  Absatz  2  bezeichneten  Abtheilungen  müssen  zwei
Luftzieher  (Ventilatoren)  von  mindestens  30  Centimeter  Durchmesser  vorhanden  sein,
von  welchen  der  eine  zum  Einlassen,  der  andere  zum  Auslassen  der  Luft  dient,
und  welche  so  hoch  über  das  Deck  hervorragen,  daß  die  Luft  ungehinderten  Zutritt
  und  Abzug  hat.  Das  untere  Ende  der  Luftzieher  muß  so  angebracht  sein,
daß  der  kalte  Luftstrom  nicht  unmittelbar  auf  Schlafkojen  trifft.  Sind  mehr
als  einhundert  Personen  in  der  Abtheilung  untergebracht,  so  muß  nach  Anordnung
der  Besichtiger  oder  des  Untersuchungsarztes  entweder  die  Zahl  der  Luftzieher
entsprechend  vermehrt  oder  ihr  Querschnitt  entsprechend  erweitert  werden.

Andere  Lüftungsvorrichtungen  sind  zulässig,  falls  mit  denselben  nach  dem
Ermessen  der  Besichtiger  oder  des  Untersuchungsarztes  mindestens  die  gleiche
Wirkung  erreicht  wird.

Zugänge.

Erleuchtung.

Luftwechsel.