Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 127. 
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der 
Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, 
bis über das Verhältniß im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn 
der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Betheiligten eine Frist zur Erhebung der 
Klage bestimmen. 
§. 128. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Auf— 
bewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften können zum 
Protokolle des Gerichtsschreibers des Registergerichts erfolgen. 
§. 129. 
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beur— 
kundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung 
Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des §. 124 finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 130. 
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit 
der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. 
Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekannt gemacht 
werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. 
§. 131. 
Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist von Amtswegen dem Register- 
gerichte der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu vermerken. 
Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird. 
§. 132. 
Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den §§. 14, 319 
und dem §. 325 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigenden Sachverhalte glaub- 
hafte Kenntniß erhält, hat es dem Betheiligten unter Androhung einer Ordnungs- 
strafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung 
nachzukommen oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu 
rechtfertigen. 
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig. 
§. 133. 
Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt 
noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe festzusetzen und zugleich die 
frühere Verfügung unter Androhung einer erneuten Ordnungsstrafe zu wiederholen. 
In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder 
Einspruch erhoben wird. 
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