Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  127.

Das  Registergericht  kann,  wenn  eine  von  ihm  zu  erlassende  Verfügung  von  der
Beurtheilung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses  abhängig  ist,  die  Verfügung  aussetzen,
bis  über  das  Verhältniß  im  Wege  des  Rechtsstreits  entschieden  ist.  Es  kann,  wenn
der  Rechtsstreit  nicht  anhängig  ist,  einem  der  Betheiligten  eine  Frist  zur  Erhebung  der
Klage  bestimmen.

§.  128.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  sowie  die  zur  Auf—
bewahrung  bei  dem  Gerichte  bestimmten  Zeichnungen  von  Unterschriften  können  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Registergerichts  erfolgen.

§.  129.

Ist  die  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  einem  Notar  beur—
kundet  oder  beglaubigt,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  zur  Anmeldung
Verpflichteten  die  Eintragung  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  124  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  130.

Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit
der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

Jede  Eintragung  soll  demjenigen,  welcher  sie  beantragt  hat,  bekannt  gemacht
werden.  Auf  die  Bekanntmachung  kann  verzichtet  werden.

§.  131.

Die  Eintragung  einer  Zweigniederlassung  ist  von  Amtswegen  dem  Registergerichte
  der  Hauptniederlassung  mitzutheilen  und  in  dessen  Register  zu  vermerken.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zweigniederlassung  aufgehoben  wird.

§.  132.

Sobald  das  Registergericht  von  einem  sein  Einschreiten  nach  den  §§.  14,  319
und  dem  §.  325  Nr.  9  des  Handelsgesetzbuchs  rechtfertigenden  Sachverhalte  glaubhafte
  Kenntniß  erhält,  hat  es  dem  Betheiligten  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe
  aufzugeben,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
nachzukommen  oder  die  Unterlassung  mittelst  Einspruchs  gegen  die  Verfügung  zu
rechtfertigen.

Die  Beschwerde  gegen  diese  Verfügung  ist  unzulässig.

§.  133.

Wird  innerhalb  der  bestimmten  Frist  weder  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt
noch  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte  Strafe  festzusetzen  und  zugleich  die
frühere  Verfügung  unter  Androhung  einer  erneuten  Ordnungsstrafe  zu  wiederholen.

In  gleicher  Weise  ist  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung  genügt  oder
Einspruch  erhoben  wird.

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