Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Zeit des Anbordbringens 
von Proviant und 
Ladung. 
Genehmigung 
zur Einschiffung 
der Auswanderer. 
Tageszeit 
der Einschiffung. 
Besichtigungs- 
verhandlung. 
— 
Dieser Angabe hat der Unternehmer die Erklärung hinzuzufügen: 
daß nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung das Schiff sich in seetüchtigem 
Zustande befindet, 
daß er gewissenhaft Sorge getragen habe, um das Schiff mit der vor- 
geschriebenen Einrichtung und Ausrüstung zu versehen, 
daß im Schiffe nicht Gegenstände geladen sind, deren Mitnahme verboten ist. 
§. 65. 
Der für die Auswanderer und die Schiffsbesatzung bestimmte Proviant 
muß vor dem Beginne der Einschiffung der Auswanderer an Bord gebracht 
sein. Ladung darf nach diesem Zeitpunkte nur insoweit an Bord genommen 
werden, als deren Transport nicht durch die Räume erfolgt, welche von Aus- 
wanderern besetzt sind. 
Die Besichtiger können Ausnahmen gestatten, müssen dies aber in der 
Besichtigungsverhandlung vermerken. 
§. 66. 
Die Einschiffung der Auswanderer darf erst erfolgen, nachdem die Besichtiger 
hierzu die Genehmigung ertheilt haben. Die Genehmigung darf nicht eher ertheilt 
werden, als bis: 
1. die Einrichtung und Ausrüstung sowie die Beladung des Schiffes mit 
den für die Auswanderer bestimmten Proviantgegenständen, soweit 
nicht nach §. 65 Ausnahmen gestattet sind, vollendet ist, 
2. die vorgeschriebene Besichtigung geschehen und die Erledigung etwaiger 
Ausstellungen gesichert ist, 
3. die Bescheinigung des Arztes (§. 62 Absatz 1) vorgelegt ist. 
§. 67. 
Die Auswanderer dürfen nur in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und 
Sonnenuntergang an Bord gebracht werden. 
Die Besichtiger können Ausnahmen gestatten, müssen dies aber in der 
Besichtigungsverhandlung vermerken. 
§. 68. 
Die Besichtiger haben über die Ausführung ihrer Obliegenheiten durch 
Ausfüllung eines Formulars nach Anhang E in doppelter Ausfertigung eine 
Verhandlung aufzunehmen, zu welcher der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter 
und der etwa vorhandene Proviantverwalter die daselbst vorgesehenen Erklärungen 
abzugeben haben. Die Verhandlung ist von den Besichtigern, dem Schiffsführer 
oder dessen Stellvertreter und dem Proviantverwalter zu unterzeichnen. 
Die Aufnahme der Verhandlung darf vor der Einschiffung der Aus- 
wanderer begonnen, jedoch erst nach vollendeter Einschiffung zum Abschlusse ge- 
bracht werden.
	        
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