Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist  die  Fourage,  deren  Verabreichung  nach  §.  5  Absatz  1  des  Gesetzes
beansprucht  werden  darf,  im  Gemeindebezirke  nicht  vorhanden  —  worüber  der
Gemeindevorstand  eine  mit  der  bezüglichen  Vorspannliquidation  vorzulegende
Bescheinigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  beizubringen  hat  —,  so  ist
der  Gemeindevorstand  dafür  verantwortlich  (§.  7  Absatz  6  des  Gesetzes),  daß  die
Abholung  von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle  rechtzeitig  bewirkt  wird.

In  Fällen,  in  welchen  die  Verabreichung  der  Fourage  an  die  berittenen
Truppen  nach  dem  Schlußsatze  des  Absatzes  1  im  §.  5  des  Gesetzes  nicht  gefordert
werden  darf,  ist  die  Abholung  von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle
Sache  des  Truppentheils,  welchem  auf  Ansuchen  der  hierzu  benöthigte  Vorspann
zu  stellen  ist.

Falls  die  von  einem  Besitzer  aus  seinen  Beständen  gelieferte  Fourage  den
eintägigen  Bedarf  für  25  Pferde  übersteigt,  und  derselbe  statt  der  Bezahlung  die
Rückgewähr  in  dem  nächsten  Militärmagazine  beansprucht,  wird  für  die  Abholung
dieser  Fourage  vom  Magazin  eine  Vergütung  aus  Reichsfonds  nicht  gewährt.

Die  Rückgewähr  erfolgt  auf  Grund  der  vom  Truppentheil  etc.  ausgestellten,
an  das  Proviantamt  abzugebenden  Bescheinigung  über  die  stattgehabte  Lieferung
der  Fourage  sowie  einer  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes,  daß  der  mit
Namen  und  Stand  zu  bezeichnende  Vorleger  der  Quittung  gesetzlich  berechtigt  ist,
die  Natural-Rückgewähr  der  von  ihm  gelieferten  Fourage  im  Betrage  von

...Tonnen  ...Kilogramm  ...Gramm  ...Hafer,  ...  Tonnen  ...  Kilogramm
...Gramm  Heu  und  ...  Tonnen  ...  Kilogramm  ...  Gramm  Stroh  zu  be—
anspruchen.

Wird  nur  eine  theilweise  Rückgewähr  der  gelieferten  Fourage  beansprucht,
so  hat  das  Proviantamt,  welches  die  Rückgewähr  bewirkt,  die  in  Natur  zurück—
gegebene  Menge  auf  der  Fouragequittung  zu  vermerken  und  diese  dem  Vorleger
wieder  auszuhändigen.  Letzterer  hat  dem  Proviantamt  über  die  erstattete  Fourage—
menge  eine  besondere  Quittung  nach  dem  Muster  B7  zu  ertheilen.

  zu §. 6.

In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  (Beilage  B  der  Instruktion  vom
31.  Dezember  1868  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868)  zu
richtenden  schriftlichen  Anforderungen  der  Militärbehörden  sowie  in  den  auf  Grund
dieser  Anforderungen  schleunigst  auszustellenden  Marschrouten  oder  sonstigen  Anordnungen
  der  Civilbehörden  sind  die  nach  §.  2  des  Gesetzes  in  Anspruch  zu
nehmenden  Leistungen  nach  Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit  genau  zu  bezeichnen.

An  Stelle  des  der  vorerwähnten  Instruktion  vom  31.  Dezember  1868
unter  A  beigefügten  Musters  zu  den  Marschrouten  tritt  das  unter  A1  hier  angeschlossene

  Muster.

Hinsichtlich  der  alljährlichen  größeren  Truppenübungen  übersendet  die  Militärbehörde
  der  oberen  Civilverwaltungsbehörde  rechtzeitig  eine  nach  Anleitung  der
Beilage  A  2  für  jeden  von  den  Uebungen  betroffenen  Kreis  etc.  getrennt  aufzustellende

  Uebersicht  über  die  beabsichtigte  Belegung  jeder  Gemeinde  etc.  Nachdem