Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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handlung vor dem Reichs-Versicherungsamte. Die Betheiligten werden mittelst 
eingeschriebenen Briefes von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, 
daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Hält das Reichs-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige 
Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das Schiedsgericht hat auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts bei 
Uebersendung der Akten eine Abschrift des angefochtenen Urtheils beizufügen. 
Vor dem Termine hat der Berichterstatter einen schriftlichen Bericht nebst 
Gutachten, der Mitberichterstatter ein schriftliches Gutachten vorzulegen. 
g. 34. 
Die Bestimmungen der 99. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Senats ent- 
sprechende Anwendung. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat durch Beschluß. 
g. 35. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit 
kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn 
dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen 
erachtet wird. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der 
durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge 
erledigt. 
S. 36. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sach- 
verhältnisses durch den Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Betheiligten 
u hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu gestatten, 
Fragen zu stellen. 
S. 37. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Morotokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang 
der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, 
Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den 
Schriftsätzen abweichen, sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll 
aufzunehmen. 
Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in 
Fällen der Urtheilsprechung außerdem von den Berichterstattern zu vollziehen. 
S. 38. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. 
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