Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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§.  12.

Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Angeschuldigten  die  Berufung  zu.

Die  Berufung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
  schriftlich  bei  dem  Patentamt  einzulegen.

Ueber  die  Berufung  entscheidet  der  Ehrengerichtshof.  Er  besteht  aus  drei
Mitgliedern  des  Patentamts,  von  denen  der  Vorsitzende  und  ein  Mitglied  rechtskundig
  sein  müssen,  und  vier  Patentanwälten.  Auf  das  Verfahren  finden  die
Vorschriften  des  §.  9  Abs.  2,  3  und  der  §§.  10,  11  entsprechende  Anwendung.

§.  13.
Stellt  der  Angeschuldigte  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  den  Antrag,
seinen  Namen  in  der  Liste  zu  löschen,  so  ist  das  Verfahren  einzustellen.  Dem
Angeschuldigten  fallen  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  zur  Last.

§.  14.

Für   jedes  Jahr  im  voraus  werden  vom  Reichskanzler  diejenigen  Mitglieder
  des  Patentamts  bestimmt,  welche  nach  den  §§.  10,  12  an  dem  Verfahren
mitzuwirken  haben,  und  zwanzig  Patentanwälte  bezeichnet,  von  welchen  in  einer
öffentlichen  Sitzung  der  Beschwerdeabtheilung   I    des  Patentamts  für  jede  Spruchsitzung
  die  erforderliche  Anzahl  von  Beisitzern  ausgeloost  wird.

§.  15.

Die  Eintragungen  und  Löschüngen  in  der  Liste  der  Patentanwälte  sind  zu
veröffentlichen.

§.  16.

Die  Patentanwälte  können  für  Personen,  welche  sie  mit  ihrer  ständigen
Vertretung  im  Verkehre  mit  dem  Patentamte  beauftragt  haben,  die  Eintragung
in  eine  besondere  Spalte  der  Liste  nachsuchen.  Auf  die  Eintragung  finden  die
Vorschriften  der  §§.  2  und  3  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  genügt  es,
wenn  der  Einzutragende  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  nach  Ablegung
  der  staatlichen  oder  akademischen  Fachprüfung  mindestens  ein  Jahr  hindurch
eine  praktische  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  ausgeübt
hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  5  bis  13  auf  diese  Personen
entsprechende  Anwendung.

§.  17.

Der  Präsident  des  Patentamts  ist  befugt,  Personen,  welche,  ohne  in  die
Liste  eingetragen  zu  sein,  die  Vertretung  vor  dem  Patentamte  berufsmäßig  betreiben,
  von  dem  Vertretungsgeschäft  auszuschließen.  Auf  Rechtsanwälte  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  18.

Die  berufsmäßige  Vertretung  anderer  Personen  vor  dem  Patentamte  darf
Patentanwälten  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
nicht  untersagt  werden.