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§. 12.
Gegen die Entscheidung steht dem Angeschuldigten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung
schriftlich bei dem Patentamt einzulegen.
Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof. Er besteht aus drei
Mitgliedern des Patentamts, von denen der Vorsitzende und ein Mitglied rechtskundig
sein müssen, und vier Patentanwälten. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften des §. 9 Abs. 2, 3 und der §§. 10, 11 entsprechende Anwendung.
§. 13.
Stellt der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Entscheidung den Antrag,
seinen Namen in der Liste zu löschen, so ist das Verfahren einzustellen. Dem
Angeschuldigten fallen die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last.
§. 14.
Für jedes Jahr im voraus werden vom Reichskanzler diejenigen Mitglieder
des Patentamts bestimmt, welche nach den §§. 10, 12 an dem Verfahren
mitzuwirken haben, und zwanzig Patentanwälte bezeichnet, von welchen in einer
öffentlichen Sitzung der Beschwerdeabtheilung I des Patentamts für jede Spruchsitzung
die erforderliche Anzahl von Beisitzern ausgeloost wird.
§. 15.
Die Eintragungen und Löschüngen in der Liste der Patentanwälte sind zu
veröffentlichen.
§. 16.
Die Patentanwälte können für Personen, welche sie mit ihrer ständigen
Vertretung im Verkehre mit dem Patentamte beauftragt haben, die Eintragung
in eine besondere Spalte der Liste nachsuchen. Auf die Eintragung finden die
Vorschriften der §§. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Jedoch genügt es,
wenn der Einzutragende das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und nach Ablegung
der staatlichen oder akademischen Fachprüfung mindestens ein Jahr hindurch
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt
hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 5 bis 13 auf diese Personen
entsprechende Anwendung.
§. 17.
Der Präsident des Patentamts ist befugt, Personen, welche, ohne in die
Liste eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamte berufsmäßig betreiben,
von dem Vertretungsgeschäft auszuschließen. Auf Rechtsanwälte findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 18.
Die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor dem Patentamte darf
Patentanwälten auf Grund der Vorschrift im §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung
nicht untersagt werden.