Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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land  ausgestellt  werden,  dem  Ablader,  bei  den  im  Ausland  ausgestellten
  Urkunden  dem  Empfänger  der  Sendung  ob.

§.  30 c.

Wird  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,  so
ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Rheder  auszuhändigen,
  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Abgabe  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Rheder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an
seine  Stelle  der  inländische  Vertreter.

§.  30 d.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten
Schriftstücken,  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader
  erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  binnen  drei  Tagen,  nachdem
  die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt
ist.  Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  sind
während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

§.  30 e.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten
Personen  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber
des  nicht  gestempelten  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage
des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung  des
Schriftstücks  zu  bewirken.

§.  30 f.

Die  im  §.  30 a  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt
  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesraths.

Dem  Bundesrathe  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob
und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung
von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

§.  30  g.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen
Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  49