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g. 28.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus—
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu—
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande
gekommen ist.
g. 29.
Die IS#§S. 22 bis 28 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten
keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterie-
verwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr
abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.
S. 30.
Loose u. s. w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli
1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern die Ziehung der
Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach
Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.
Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch binnen
drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien,
deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen
hat, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet
ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.
Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennplätzen finden die
bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung.
S. 31.
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
IV. Schiffsfrachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
g. 32.
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen und
ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen
Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art
ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom
Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Ur—
kunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird.
Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der Reisenden
finden diese Vorschriften keine Anwendung.