Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 28. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus— 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu— 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande 
gekommen ist. 
g. 29. 
Die IS#§S. 22 bis 28 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten 
keine Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterie- 
verwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr 
abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt. 
S. 30. 
Loose u. s. w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli 
1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern die Ziehung der 
Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach 
Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch binnen 
drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien, 
deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen 
hat, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet 
ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennplätzen finden die 
bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung. 
S. 31. 
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die 
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten 
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
IV. Schiffsfrachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
g. 32. 
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen und 
ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen 
Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art 
ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom 
Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Ur— 
kunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird. 
Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der Reisenden 
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
	        
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