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Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle An—
wendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Ver—
einbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem
Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
G. 133ab.
Die Vorschriften des §. 133aa finden keine Anwendung, wenn
der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das
Jahr bezieht.
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für
eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem
Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß
kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
» §.133ac.
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe ge—
nommen, so finden die Vorschriften des F. 133aa keine Anwendung,
es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in
einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.
Artikel 11.
I. Im F. 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 eingeschaltet:
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des
S. 114 Abfs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers
für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten.
In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des
verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minder-
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem
Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das
Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und
des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
II. Im §. 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse
hinzugefügt:
mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage
stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs-
behörde zugelassen werden.
Artikel 12.
Der §. 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz:
Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden,
sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden