Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,
  wenn  das  Dienstverhältniß  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung
  eingegangen  wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem
Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§.  133 ab.

Die  Vorschriften  des  §.  133 aa  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Angestellte  ein  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das
Jahr  bezieht.

Sie  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  der  Angestellte  für
eine  außereuropäische  Niederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem
Vertrage  der  Arbeitgeber  für  den  Fall,  daß  er  das  Dienstverhältniß
kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise  des  Angestellten  zu  tragen  hat.

  §.   133 ac.

Wird  ein  Angestellter  nur  zur  vorübergehenden  Aushülfe  genommen,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  133 aa  keine  Anwendung,
es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältniß  über  die  Zeit  von  drei  Monaten
hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist  muß  jedoch  auch  in
einem  solchen  Falle  für  beide  Theile  gleich  sein.

Artikel  11.
I.  Im  §.  134  der  Gewerbeordnung  wird  als  Abs.  3  eingeschaltet :
In  Fabriken,  für  welche  besondere  Bestimmungen  auf  Grund  des

S.  114 a  Abs.  1  nicht  erlassen  sind,  ist  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
für  jeden  minderjährigen  Arbeiter  ein  Lohnzahlungsbuch  einzurichten.
In  das  Lohnzahlungsbuch  ist  bei  jeder  Lohnzahlung  der  Betrag  des
verdienten  Lohnes  einzutragen;  es  ist  bei  der  Lohnzahlung  dem  Minderjährigen
  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  auszuhändigen  und  von  dem
Empfänger  vor  der  nächsten  Lohnzahlung  zurückzureichen.  Auf  das
Lohnzahlungsbuch  finden  die  Bestimmungen  des  §.  110  Satz  1  und
des  §.  111  Abs.  2  bis  4  Anwendung.

II.  Im  §.  134 b  Abs.  1  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  wird  am  Schlusse

hinzugefügt :

mit  der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntage
stattfinden  darf.  Ausnahmen  können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zugelassen  werden.

Artikel  12.
Der  §.  136  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  erhält  folgenden  Zusatz :
Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu  werden,
sofern  die  jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden